Satzung

Freundeskreis Hessisches Landestheater Marburg e. V.

Satzung

§ 1
Name, Gemeinnützigkeit

Der Förderverein „Freundeskreis Hessisches Landestheater Marburg e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Sein Sitz ist Marburg. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 2
Zweck

  1. Zweck des Fördervereins ist die Unterstützung des Hessischen Landestheaters Marburg GmbH (hlth). Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass künstlerische Vorhaben des hlth ideell und materiell unterstützt und Veranstaltungen zu diesem Zweck durchgeführt werden.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keinen Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die gewillt ist, den Zweck des Fördervereins zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärungen beantragt, über die der Vorstand entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod oder durch Auflösung des Fördervereins,
    2. durch Streichung auf Beschluss des Vorstandes bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr. Die Streichung entbehrt nicht von der Pflicht der Zahlung der rückständigen Beiträge,
    3. durch schriftliche Erklärung des Austritts an den Vorstand mit Vierteljahresfrist zum Ende des Kalenderjahres,
    4. durch Ausschluss.

Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds nach dessen vorheriger Anhörung beschließen. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung zuzustellen. Diesem steht innerhalb von 14 Tagen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Sie ist beim Vorsitzenden einzureichen und von diesem der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 4
Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen bis spätestens 31. März des laufenden Jahres zu entrichtenden Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Beiträge können gestaffelt werden.

§ 5
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1994.

§ 6
Ehrenmitgliedschaft

Der Vorstand kann nach Anhörung des Beirats Mitglieder oder Personen, die sich um den Förderverein oder das hlth besondere Verdienste erworben haben, der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

§ 7
Organe des Fördervereins

Die Organe des Fördervereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat.

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mind. einmal im Jahr schriftlich vom Vorsitzenden unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist einzuberufen. Die Mitgliederversammlung legt die endgültige Tagesordnung fest. Auf Antrag des Beirats oder zumindest einem Fünftel der Mitglieder hat der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie findet in Marburg statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist außer dem Fall des § 11 Abs. 2 ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Beschlüssen über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit. Bei Wahlen zum Vorstand und zum Beirat ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. Entgegennahme des Geschäftsberichts
    2. Genehmigung der Jahresrechnung
    3. Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
    4. Wahl des Vorstandes und der Beiratsmitglieder, soweit diese nicht ständige Mitglieder sind
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern, Festsetzung des Jahresbeitrags
    6. Entscheidung über Beschwerden
    7. Änderung der Satzung
    8. Auflösung des Fördervereins.
  4. Das Protokoll der Mitgliederversammlung führt der Schriftführer. Es ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer und
    4. dem Schatzmeister.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder in geheimer Abstimmung auf zwei Jahres. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Förderverein wird von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
  4. Der Schriftführer hat nach den Beschlüssen des Vorstandes die Geschäfte sowie das Protokoll der Vorstands- und Beiratssitzungen und der Mitgliederversammlung zu führen.
  5. Der Schatzmeister wird ermächtigt, zur Führung der laufenden Geschäfte Zahlungen über Geldkonten des Fördervereins allein zu verfügen. Er hat spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres dem Vorstand Rechnung zu legen. Der Vorstand unterrichtet die Mitgliederversammlung. Über die Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag von zwei Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 10
Beirat

  1. Der Beirat berät den Vorstand und fördert dessen Arbeit. Er besteht aus mind. sieben und höchsten vierzehn Personen.
  2. Ständige Mitglieder des Beirats sind für die Dauer ihrer Amtszeit
    1. der Intendant des hlth
    2. der für das hlth zuständige Dezernent der Stadt Marburg.
    3. Die Mitgliederversammlung wählt die weiteren Mitglieder des Beirats auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
    4. Der Beirat wird vom Vorstand mind. zweimal im Jahr einberufen oder auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder.

§ 11
Auflösung des Fördervereins

  1. Die Auflösung des Fördervereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mind. 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Für den Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marburg mit der Zweckbestimmung zur Förderung des hlth Marburg oder seines Rechtsnachfolgers, und zwar mit der Maßgabe, dass die empfangenen Mittel ausschließlich und unmittelbar für begünstigte Zwecke zu verwenden sind.

Die Satzung ist am 06. Juli 1994 in der Gründungsversammlung des Fördervereins verabschiedet und der Mitgliederversammlung am 09. März 1995 durch Ergänzung von § 11 Abs. 4 geändert worden. 

Marburg, den 20. März 1995

Bernd Höhmann
1. Vorsitzender

 

Kontakt:

Jürgen Bandte
1. Vorsitzender
Telefon: 06424. 92 31 21
E-Mail: jsbandte@gmx.de

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